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Liefer- und Zahlungs- und Softwarenut-
zungsbedingungen
Festo Didactic GmbH & Co. KG
Stand 10/2010
1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von
Festo – dazu gehört auch die Überlassung
von Software – erfolgen ausschließlich zu
den folgenden Liefer- und Zahlungsbedin-
gungen. Davon abweichenden Bedingun-
gen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Solche Bedingungen ver-
pflichten Festo nur, wenn Festo sie schrift-
lich anerkannt hat.
Durch die Erteilung des Auftrages und die
Annahme der von uns gelieferten Waren
bestätigt der Kunde sein Einverständnis
mit unseren Bedingungen.
2. Angebot und Lieferung
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht
befristet sind stets freibleibend; Vertrags-
grundlage und maßgebend für den Um-
fang der Lieferung sind unsere schrift-
lichen Auftragsbestätigungen. Dies gilt
auch, wenn der Kunde die Abgabe eines
konkreten Angebotes angefordert hat. Er-
teilte Bestellungen seitens des Kunden
sind für diesen bindend und gelten mit der
Vorlage der Auftragsbestätigung von Festo
als angenommen. Bei Katalogkomponen-
ten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn
sie gleichzeitig mit der Rechnungsstellung
und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten mit
zeitlicher Befristung und einer bestimmten
Annahmefrist ist das Angebot maßgebend,
wenn keine rechtzeitige Auftragsbestäti-
gung vorliegt.
Konstruktionsänderungen, sowie sons-
tige Änderungen technischer Daten und
Leistungsmerkmale, soweit sie dem tech-
nischen Fortschritt dienen, behalten wir
uns vor.
Die der Angebotsanforderung oder der Be-
stellung beigefügten Unterlagen wie Zeich-
nungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster,
Werkzeuge, Modelle und dergleichen, die
Festo überlassen werden, bleiben Eigen-
tum des Kunden. Diese sind verbindliche
Grundlage für die Erstellung und Ausar-
beitung des Angebotes von Festo. Auf jed-
wede, nachträgliche Änderung gegenüber
der erstmaligen Angebotsanforderung und
dem Angebot von Festo hat der Kunde bei
Bestellungen schriftlich hinzuweisen.
Soweit Festo seinen Angeboten gleicharti-
ge Unterlagen der in vorstehend genann-
ter Art und Weise beifügt, sind und bleiben
diese Eigentum von Festo. Der Kunde ver-
pflichtet sich, diese Unterlagen nicht für
vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu
vervielfältigen oder sonst dritten Personen
zugänglich zu machen.
Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-,
Schreib- und Kalkulationsfehler sind für
Festo nicht verbindlich und geben dem
Kunden keinen Anspruch auf Schaden-
ersatz.
Soweit wir für bestimmte Produkte Doku-
mentationen (z. B. Handbücher) vorhal-
ten, stehen diese dem Kunden als kosten-
loses Download auf unserer Homepage
www.festo.com zur Verfügung. Gedruckte
Ausgaben solcher Dokumentationen kön-
nen wir dem Kunden auf gesonderte Be-
stellung gegen Berechnung zur Verfügung
stellen.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten frei Haus. Die Preise ent-
halten nicht die jeweils gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter
einem Netto-Warenwert von 30 € verrech-
nen wir einen Mindermengenzuschlag bis
zu diesem Netto-Warenwert. Dies gilt nicht
für Online-Lieferungen (z.B. Downloads)
und Online-Leistungen (z.B. online-Zu-
griffsrechte).
Die Kosten der Versendung und Verpa-
ckung trägt bei Versendungen innerhalb
Deutschlands stets Festo.
Die von Festo verwendeten Verpackungen
erfüllen die ökologischen Anforderungen
an eine ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung. Soweit beim Besteller Verpa-
ckungen seitens Festo anfallen, bestätigt
uns der Besteller mit der Annahme der Wa-
re, dass er in der Lage ist, diese entspre-
chend der Verpackungsverordnung verwer-
ten zu können und verpflichtet sich, die
Verpackung unter Einhaltung der Bestim-
mungen der Verpackungsverordnung zu
entsorgen. In diesem Fall hat der Besteller
nicht zurückgesandte Verpackungen der
genannten Art, der nach der Verpackungs-
ordnung vorgesehenen Verwertung zuzu-
führen, uns auf jederzeitiges Verlangen
Auskunft über Art und Menge der so der
Verwertung zugeführten Verpackungen zu
erteilen sowie die Einhaltung dieser Ver-
pflichtung – auf jederzeitiges Verlangen
schriftlich – zu bestätigen. Wir sind jeder-
zeit berechtigt, uns – nach Voranmeldung
– von der Einhaltung dieser Verpflichtung
vor Ort beim Besteller zu überzeugen.
Wünscht der Besteller keine eigene Ent-
sorgung entsprechend vorstehender Rege-
lung, hat er dies Festo unverzüglich nach
Annahme der Ware nachweisbar zu erklä-
ren. In diesem Fall gibt Festo dem Besteller
die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflich-
ten aus der Verpackungsverordnung, diese
Verpackungen an Festo zurückzusenden.
Hierbei trägt allerdings der Besteller die
Kosten des Rücktransports. Sofern sich die
Grundlagen der Kalkulation ändern, behal-
ten wir Preisanpassungen vor.
Der Rechnungsbetrag wird nach Rech-
nungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit
2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen
netto bar fällig. Der Abzug von 2 % Skonto
wird nicht gewährt, wenn sonstige Forde-
rungen überfällig sind.
Bei Zielüberschreitung behalten wir uns
vor, den Verzugsschaden in Höhe des von
uns beanspruchten Bankkredites geltend
zu machen.
Montagekosten, Reparaturkosten, Kosten
für Training und Consulting und Kosten
für Produktinformationen sind sofort net-
to zahlbar.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder
die Aufrechnung wegen etwaiger Gegen-
ansprüche ist nur mit anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprü-
chen des Kunden zulässig.
4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der
Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur,
wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen
und kommerziellen Details geklärt sind.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für
die termingerechte Auftragsdurchführung
erforderlichen Beistellungen zu veranlas-
sen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn
bis dahin der Liefergegenstand das Festo
Werk verlassen hat oder die Versandbereit-
schaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
Teil- und vorfristige Lieferungen durch Fes-
to sind zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
bei Eintritt von Hindernissen, die auf hö-
here Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu
gehören auch Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvor-
hergesehene Hindernisse und Umstände
bei Unterlieferanten eingetreten sind.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Er-
füllung der Vertragspflichten des Kunden
voraus.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann nicht von Festo zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des
Kunden, sind wir berechtigt, nach einer
angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen, den Kun-
den mit entsprechend verlängerter Frist zu
beliefern und entstandene Lagerkosten zu
berechnen.
5. Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Ge-
fahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei
Teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem
Versand auf den Kunden über. Dies gilt
auch wenn Festo die Anfuhr, auch bei Be-
nutzung eigener Fahrzeuge und die Auf-
stellung übernommen hat. Verzögert sich
der Versand durch Umstände, die vom
Kunden zu vertreten sind, so geht die Ge-
fahr vom Tage der Versandbereitschaft an
auf den Kunden über.
Auf Wunsch des Kunden schließt Festo auf
Kosten des Kunden für die Sendung ei-
ne Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie gegen sonstige versicherbare Ri-
siken ab.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur voll-
ständigen Zahlung aller gegenwärtig be-
stehenden und künftigen Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden,
unabhängig vom Rechtsgrund, unser Ei-
gentum.
Die Geltendmachung unserer Eigentums-
vorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom
Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns viel-
mehr neben dem Anspruch auf Herausga-
be unseres Eigentums unsere Rechte aus
dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz
von Schaden und entgangenem Gewinn.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der
gelieferten Ware widerruflich im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetrie-
bes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon
jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltswa-
re alle ihm aus der Weiterveräußerung zu-
stehenden Forderungen mit Nebenrechten
ab. Die abgetretenen Forderungen dienen
zur Sicherung aller Ansprüche nach Ab-
satz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde
verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks
Zahlung an uns bekannt zu geben und uns
die zur Geltendmachung unserer Rechte
notwendigen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen auszuhändigen.
Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbe-
haltsware zu verarbeiten, umzubilden und
mit anderen Gegenständen
zu verbinden. Die Verarbeitung oder Um-
bildung erfolgt für Festo. Wir werden un-
mittelbar Eigentümer der durch Verarbei-
tung oder Umbildung hergestellten Sache
und zwar entsprechend dem Wert der Lie-
ferung. Die verarbeitete oder umgebildete
Sache gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbin-
dung mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen steht uns ein Miteigen-
tumsrecht an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten, umgebildeten
oder verbundenen Vorbehaltsware zum
Wert der neuen Sache ergibt. Der uns ab-
getretene Forderungsanteil hat den Vor-
rang vor den übrigen Forderungen.
Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kun-
den mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch
seine Forderung, die ihm als Vergütung für
die Verbindung zusteht, mit allen Neben-
rechten sicherungshalber an uns ab, oh-
ne dass es weiterer besonderer Erklärun-
gen bedarf.
Für die Höhe der abgetretenen Forderung
gilt der vorangehende Absatz entspre-
chend.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, so-
weit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 20 % übersteigt.
Zu anderen als den oben genannten Ver-
fügungen über die Vorbehaltsware, ins-
besondere zu Verpfändungen oder Siche-
rungsübereignungen ist der Kunde nicht
befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigen-
tum von Festo hinzuweisen. Der Kunde hat
uns jede Beeinträchtigung der Rechte an
den in unserem Eigentum stehenden Ge-
genstände unverzüglich mitzuteilen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kun-
den, insbesondere bei Zahlungsverzug
wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die
Herausgabe der Ware verlangen und die-
se beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat
dann kein Recht zum Besitz.
7. Softwarenutzung
An Software von Festo jeglicher Art und
der dazugehörigen Dokumentation erhält
der Kunde gegen Entgelt ein nicht aus-
schließliches, nicht übertragbares und
zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht
auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall
festzulegenden Hardware-Produkt. Festo
bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie
aller anderen gewerblichen Schutzrechte.
Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen,
ist nur zum Zwecke der Datensicherung
gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht
entfernt werden.
Festo liefert Installations- und Inbetrieb-
nahmeanleitungen mit entsprechenden
Sicherheitshinweisen für ihre Software
in gedruckter Form. Alle weiteren Doku-
mentationen werden nur in Form von Soft-
waredaten mit Online-Hilfe mitgeliefert.
Mit der Nachlieferung neuer Software-Re-
leases werden auch die entsprechenden
Online-Dokumentationen übersandt.
Die Weitergabe an Dritte bedarf in jedem
Fall unserer Zustimmung. Bei Überlassung
von Software zum Zwecke der Weiterver-
äußerung ist die Anerkennung dieser Be-
dingungen durch den Dritten sicherzustel-
len. Veränderungen sind nicht gestattet.
Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat
der Besteller für jeden Verstoß hiergegen
eine Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen
des Auftragswertes zu entrichten. Weiter-
gehende Schadensersatzansprüche blei-
ben unberührt. Diese Vertragsstrafe ist auf
einen eventuellen Schadenersatzanspruch
anzurechnen. Der Kunde ist berechtigt
nachzuweisen, dass ein geringerer bzw.
dass kein Schaden entstanden ist. Die