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Software und die dazugehörige Dokumen-
tation ist unverzüglich zurückzugeben.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht
für eine ausschließlich kundenspezifisch,
auf der Grundlage eines vom Kunden bei-
gestellten Pflichtenheftes entwickelte
Software.
Diese im Rahmen der vertragsmäßig er-
stellten Komplettsteuerung entwickelte
Software ist von Festo unter Einsatz mo-
dularer, von Festo für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen geschaffenen Soft-
warebausteinen (Standard-Softwaremo-
dule), kundenspezifisch zusammengesetzt
und auf die vertraglichen Leistungser-
fordernisse angepasst worden (kunden-
spezifisches Anwendungsprogramm).
Vorstehende Bestimmungen gelten eben-
falls nicht für kundenspezifisch erstellte
Lernsoftware.
Mit der vollständigen Zahlung des Kauf-
preises für das kundenspezifische An-
wendungsprogramm überträgt Festo
dem Kunden hieran das ausschließliche,
räumlich und zeitlich unbeschränkte Nut-
zungsrecht, ohne dass dem Kunden an
den einzelnen, der kundenspezifischen
Anpassung zugrundeliegenden Standard-
Softwaremodulen irgendwelche Rechte,
gleich welcher Art, zustehen. Festo bleibt
ungeachtet dieser Bestimmungen berech-
tigt, auf Grundlage dieser Entwicklung,
sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen
sonstiger Kunden ergebende kundenspezi-
fische Softwarelösungen zu erstellen und
anzubieten. Festo verbleibt in jedem Fall
ein einfaches Nutzungsrecht an der kun-
denspezifischen Lösung zu innerbetriebli-
chen Zwecken.
8. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel leistet Fes-
to unter Ausschluss weiterer Ansprüche –
vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10
dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich
nach Wahl von Festo nachzubessern oder
durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen,
die sich infolge eines vor dem Gefahren-
übergang liegenden Umstandes als man-
gelhaft herausstellen. Verschleißteile sind
hiervon ausgeschlossen.
Für Software von Festo übernehmen wir
die Gewähr für die ordnungsgemäße Du-
plizierung. Software von Festo ist auf von
Festo spezifizierten Hardware-Produkten
ablauffähig. Die Erfüllung der Gewährleis-
tung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im Übri-
gen wird für die Fehlerfreiheit der Software
und ihrer Datenstruktur keine Gewähr
übernommen, es sei denn es wurde schrift-
lich etwas anderes vereinbart.
Für kundenspezifisch erstellte Software
leistet Festo Gewähr für die Übereinstim-
mung mit den im Pflichtenheft, der Auf-
tragsbestätigung, der Dokumentation oder
den gemeinsam festgelegten Arbeits-/
Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen
Funktions- und Leistungsmerkmalen. Festo
leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit
der Programme bei deren Einsatz in allen
vom Kunden vorgesehenen Anwendungen,
insbesondere nicht für solche, die Festo im
Zeitpunkt der Erstellung/ Abnahme nicht
bekannt waren oder getestet wurden.
Die Feststellung von offensichtlichen Män-
geln ist uns unverzüglich, spätestens aber
8 Tage nach Wareneingang, schriftlich
zu melden. Versteckte Mängel sind Fes-
to unverzüglich nach Kenntnis bzw. grob
fahrlässiger Unkenntnis unverzüglich,
spätestens 8 Tage hiernach schriftlich an-
zuzeigen.
Ist die Beanstandung berechtigt, tragen
wir von den unmittelbaren Kosten – in-
soweit als sich die Beanstandung als be-
rechtigt herausstellt – die Kosten des
Ersatzteiles, des Versandes sowie die an-
gemessenen Kosten des Aus- und Einbaus,
soweit hierdurch keine unverhältnismäßi-
ge Belastung von Festo eintritt.
Der Kunde hat uns die für die Nachbesse-
rung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist
Festo von der Haftung für die daraus ent-
stehenden Folgen befreit. Nur in dringen-
den Fällen der Gefährdung der Betriebssi-
cherheit und der Abwehr großer Schäden,
hat der Kunde das Recht mit vorheriger
Zustimmung von Festo den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von uns Ersatz der notwendigen Kosten
zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall,
dass wir mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug geraten sind. Bessert der Kunde
oder ein Dritter unsachgemäß nach, be-
steht keine Haftung von Festo für die dar-
aus entstehenden Folgen.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn Festo unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Ausnahmefälle, d.h.
wenn Festo die Nacherfüllung verweigert,
die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die
Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar
ist, eine ihr gesetzte angemessene Frist für
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
wegen eines Sachmangels fruchtlos ver-
streichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher
Mangel vor, steht dem Kunden lediglich
ein Recht zur Minderung des Kaufpreises
zu, ebenfalls vorausgesetzt, Festo lässt ei-
ne ihr gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung we-
gen eines Sachmangels fruchtlos verstrei-
chen. Das Recht auf Minderung des Kauf-
preises ist ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach
Ziffer 10 dieser Bedingungen.
Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr
für Schäden, die aus folgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete und unsach-
gemäße Verwendung bzw. Lagerung, feh-
lerhafte Montage durch den Kunden oder
Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsver-
suche und Änderungen, natürliche Abnut-
zung, fehlerhafte oder nachlässige Be-
handlung, chemische Einflüsse, elektrische
Einflüsse etc. auf die wir keine Einflüsse
haben, sowie bei nicht bestimmungsge-
mäßem Gebrauch und Nichtbeachtung der
Hinweise und Angaben in unseren Doku-
mentationen (z.B. Bedienungsanleitungen
und Katalogblätter), unabhängig der Art
deren Veröffentlichung, insbesondere in
Bezug auf die Einsatzbedingungen unserer
Produkte (wie z.B. Ölungs-Hinweise, Qua-
lität der Druckluft bzw. sonstiger Betriebs-
medien, Umgebungsbedingungen). Außer-
dem erlischt die Gewährleistung, wenn der
Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftli-
che Zustimmung von Festo und ohne sons-
tige Berechtigung (Verzug von Festo bei
der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der
Steuerung/Software vorgenommen hat,
auch wenn der Fehler in einem nicht geän-
derten Teil auftritt.
Rechtsmängel:
Führt die Benutzung des Liefergegen-
standes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im
Inland, wird Festo auf ihre Kosten dem
Kunden grundsätzlich das Recht zum wei-
teren Gebrauch verschaffen oder den Lie-
fergegenstand in für den Kunden zumut-
barer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr vor-
liegt. Ist dies zu wirtschaftlich angemes-
senen Bedingungen oder in angemesse-
ner Frist nicht möglich, ist der Kunde zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter
den genannten Voraussetzungen steht
auch Festo ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag zu.
Darüber hinaus wird Festo den Kunden
von unbestrittenen oder rechtskräftig fest-
gestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vor-
stehend genannten Verpflichtungen von
Festo sind vorbehaltlich der Regelungen
in Ziffer 10 dieser Bedingungen für den
Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverlet-
zung abschließend. Diese Verpflichtungen
bestehen nur, wenn der Kunde Festo un-
verzüglich über geltend gemachte Schutz-
oder Urheberrechtsverletzungen infor-
miert, der Kunde Festo in angemessenem
Umfang bei der Abwehr der geltend ge-
machten Ansprüche unterstützt bzw. Festo
die Durchführung der Modifizierungsmaß-
nahmen ermöglicht, Festo alle Abwehr-
maß-nahmen einschließlich außergerichtli-
cher Regelungen vorbehalten bleiben, der
Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung
des Kunden beruht und die Rechtsverlet-
zung nicht dadurch verursacht wurde, dass
der Kunde den Liefergegenstand eigen-
mächtig geändert oder in einer nicht ver-
tragsgemäßen Weise verwendet hat.
9. Unmöglichkeit, Verzug
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn uns die gesamte Leistung vor Ge-
fahrübergang unmöglich wird. Dem Kun-
den steht ein Recht zum Rücktritt auch
dann zu, wenn bei einer Bestellung gleich-
artiger Gegenstände die Ausführung eines
Teiles der Lieferung unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ableh-
nung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht
der Fall, so kann der Kunde die Gegenleis-
tung entsprechend mindern.
Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer
4 von uns vor und gewährt uns der Kunde
eine angemessene Nachfrist und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kun-
de im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif-
ten zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch
Verschulden des Kunden ein Annahme-
verzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
Entsteht dem Kunden ein Schaden, der
durch eine Verzögerung von uns verschul-
det wurde, so ist er berechtigt eine Ver-
zugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Ver-
spätung 0,5 % höchstens jedoch 5 % vom
Wert des Teils der Gesamtlieferung, der in-
folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug be-
stimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10
dieser Bedingungen.
10. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Ver-
schulden von Festo infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragschluss erfolgten Vorschlä-
gen und Beratungen oder durch die Ver-
letzung anderer vertraglicher Nebenver-
pflichtungen, insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegen-
standes, vom Kunden nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Kun-
den die Regelungen der Ziffern 8 und 10
Absatz 2 und 3 dieser Bedingungen ent-
sprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegen-
stand selbst entstanden sind, haftet Festo
– aus welchen Rechtsgründen auch immer
– nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
der Organe oder leitender Angestellter, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, bei Mängeln, die Festo arglis-
tig verschwiegen oder deren Abwesenheit
Festo garantiert hat, sowie bei Mängeln
des Liefergegenstandes, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegen-
ständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet Festo auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Ange-
stellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall begrenzt auf den vertragsty-
pischen, vernünftigerweise vorhersehba-
ren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
Alle Ansprüche wegen Mängeln am Liefer-
gegenstand verjähren in 24 Monaten. Alle
weiteren Ansprüche des Kunden – aus wel-
chem Rechtsgrund auch immer – verjähren
in 12 Monaten ab Lieferung, bei Schäden,
die nicht am Vertragsgegenstand entstan-
den sind, ab dem Zeitpunkt der Schädi-
gungshandlung und der Kenntnis bzw.
grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden.
Hiervon ausgenommen sind zwingende ge-
setzliche Verjährungsfristen sowie Schä-
den aufgrund vorsätzlicher oder grob fahr-
lässiger Verursachung.
12. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche In-
formationen, Know-how und andere Ge-
schäftsgeheimnisse im Zusammenhang
mit der Durchführung des jeweiligen Auf-
trags streng vertraulich zu behandeln und
ohne ausdrückliche Zustimmung von Festo
keine Informationen, Dokumente, Doku-
mentationen, Zeichnungen, Skizzen oder
sonstige Unterlagen an Dritte weiterzu-
geben oder sonst zugänglich zu machen.
Festo behandelt Unter-lagen des Kunden
ebenfalls vertraulich.
13. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrags-
verhältnis ist, wenn der Kunde Vollkauf-
mann, eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz
oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland hat, das
Gericht unseres geschäftlichen Hauptsit-
zes in 73734 Esslingen zuständig. Wir sind
aber auch berechtigt, am geschäftlichen
Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
14. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns
und dem Kunden findet das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland unter Ausschluss
aller bi- und/oder multilateraler Abkom-
men betreffend den Kauf beweglicher Sa-
chen, insbesondere unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über Verträge betref-
fend den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 (CISG) Anwendung.